VStG: § 45 Abs 1
LSD-BG: § 22 Abs 1a, § 28 Z 1
Werden Lohnunterlagen bei einer Kontrolle nicht bereitgehalten und legt das Unternehmen einzelne Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst im Beschwerdeverfahren vor, liegt kein geringfügiges Verschulden vor, da das öffentliche Interesse an der Kontrolle der Einhaltung des Mindestentgelts nicht bloß unbedeutend verletzt wurde. In diesem Fall kommt eine bloße Ermahnung der verantwortlichen Personen nicht in Betracht.