LSD-BG: § 22 Abs 1
VwGH 18. 1. 2022, Ra 2021/11/0110
Der Mitbeteiligte wurde als nach außen vertretungsbefugtes Organ der in Deutschland ansässigen A GmbH mit Straferkenntnis zu einer Geldstrafe iHv € 1.500,- verpflichtet, weil die GmbH als Arbeitgeberin bei einer Kontrolle am 26. 5. 2020 durch das Finanzamt die Lohnunterlagen für zwei entsandte Arbeitnehmer nach § 22 Abs 1 LSD-BG nicht bereitgehalten habe. In seiner Beschwerde wies der Mitbeteiligte darauf hin, dass jederzeit ein Vorweisen der Lohnunterlagen in elektronischer Form durch die Arbeiter möglich gewesen wäre. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wurde dem Mitbeteiligten nicht angelastet, dass die alternative Möglichkeit des § 22 Abs 1 LSD-BG, nämlich die Lohnunterlagen "unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen", von ihm nicht gewährleistet worden sei. Die belangte Behörde sei von der Bereithaltung der Lohnunterlagen in Papierform ausgegangen. Da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist kein entsprechender Tatvorwurf dazu gemacht worden sei, hob das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis auf.