AVRAG: § 7i Abs 7 idF BGBl I 2014/94
RL 96/71/EG : Art 5
Aus dem Unionsrecht geht ua hervor, dass die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert werden darf und jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen Gericht innerhalb "angemessener Frist" verhandelt wird. Die national festzulegenden Sanktionen (hier: betreffend Unterentlohnung bei Entsendung) dürfen außerdem nicht strenger sein als diejenigen, die bei entsprechenden nationalen Sachverhalten gelten.