AngG: § 36
OLG Wien 28. 10. 2021, 7 Ra 75/21g
Eine Kundenschutzklausel bezweckt den Schutz des Kundenstocks des Dienstgebers und soll das Abwerben des bestehenden Kundenkreises verhindern. Sie beschränkt den Arbeitnehmer für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses völlig rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse; es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG (vgl OGH 22. 2. 2006, 9 ObA 185/05d, ARD 5693/4/2006).