ArbVG: § 120 Abs 4 Z 1
OLG Wien 28. 9. 2021, 7 Ra 65/21m
Betriebsratsersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung verhinderte Betriebsratsmitglieder durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, kommt gemäß § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit ein besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz zu, sofern der Betriebsinhaber vom Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde. Dies bedeutet nach herrschender Auffassung, dass die Verständigung unverzüglich nach Eintritt dieses Ereignisses erfolgen muss.