DSGVO: Art 9 Abs 2 lit f
RAO: § 9 Abs 2
Ein Rechtsanwalt, der in einem arbeitsgerichtlichen Prozess den Arbeitgeber vertritt, ist befugt, ein Dokument mit Gesundheitsdaten des Prozessgegners seines Mandanten als Beweismittel vorzulegen, ohne die Herkunft des Dokuments offenzulegen, wenn es ein taugliches Beweismittel zur Stärkung und Untermauerung der Verteidigungsposition seines Mandanten ist. Das Vorgehen des Rechtsanwalts ist durch Art 9 Abs 2 lit f DSGVO iVm § 9 Abs 1 und 4 RAO (Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt) gerechtfertigt; eine Verletzung des Prozessgegners in seinem Recht auf Geheimhaltung liegt nicht vor.