DSGVO: Art 9
OGH 28. 7. 2021, 9 ObA 67/21z
Die kollegiale Führung eines Bezirkskrankenhauses, dessen Betrieb dem beklagten Gemeindeverband obliegt, hat in seiner Sitzung vom 19. 10. 2020 den Beschluss zur Entlassung der Klägerin gefasst. Da die Klägerin die Ansicht vertrat, dieses Gremium sei nicht zur Entlassung berechtigt, wurde (eventualiter) auch ein Beschluss zur Entlassung in der Sitzung des Gemeindeverbandsausschusses gefasst. Grund für die Entlassung der Klägerin waren Äußerungen und Vorwürfe gegenüber dem Verwaltungsdirektor des Krankenhauses, die in einem Schriftsatz der Klägerin, stammend aus einem anderen zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit, getätigt worden waren. Dieser Schriftsatz wurde den Mitgliedern der kollegialen Führung und des Gemeindeverbandsausschusses zur Kenntnis gebracht. Er enthielt (nach Ansicht der Vorinstanzen) zum Teil Gesundheitsdaten der Klägerin, deren Verarbeitung in den Schutzbereich des Art 9 Abs 1 DSGVO fallen.