ASVG: § 44
VwGH 19. 1. 2022, Ro 2019/08/0015
Verfügt das Bundesverwaltungsgericht über keine hinreichenden Mittel (Daten, EDV-Programme), um eine exakte Berechnung der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge selbst vorzunehmen, ist es ihm unbenommen, sich insbesondere der - sofern benötigten - Expertise der beim Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde (idR die Österreichische Gesundheitskasse) zu bedienen (vgl VwGH 27. 12. 2018, Ra 2015/08/0095, LE-AS 54.1.1.Nr.4). Hat daher im Verfahren auf Beitragsnachverrechnung das Bundesverwaltungsgericht die vom Dienstgeber erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten (weiteren) Tachographenscheiben der bei ihm belangten Behörde (hier: ÖGK) zur Auswertung übermittelt und dem Dienstgeber zu den Ergebnissen der Ermittlungen der ÖGK - insbesondere im Zuge eines weiteren Verhandlungstermines - Parteiengehör gewährt, ist diese Vorgangsweise rechtmäßig. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht keineswegs der bei ihm belangten Behörde überlassen, über die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides selbst zu entscheiden.