KBGG: § 8 Abs 1 Z 1, § 8b Abs 1 Z 1
OGH 27. 4. 2021, 10 ObS 52/21a
Im Dezember 2015 wurden dem Kläger, der anlässlich der Geburt seiner Tochter Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bezogen hat, die Gehälter ua für den Zeitraum August bis November 2014 nachgezahlt. Diese (und weitere Zahlungen) waren wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seines Dienstgebers vorerst "stehengelassen" worden und wurden erst nach einer GPLA nachgezahlt. Weil aufgrund dieser Nachzahlung in dem für die Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes relevanten Zeitraum die maßgebliche Zuverdienstgrenze überschritten wurde, hat die ÖGK die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze widerrufen und den Kläger zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet. Der OGH bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens der ÖGK: