EStG 1988: § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
DBA-Deutschland: Art 14 bis Art 16
Die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH (mit Wohnsitz in Österreich) kann nicht in einen "beratenden" Teil, der vom inländischen Wohnsitz aus im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt worden wäre, und einen "geschäftsführenden" Teil, der vor Ort bei der GmbH in Deutschland ausgeübt worden wäre, aufgeteilt werden. Es sind daher auch die Zahlungen für die Beratungstätigkeit als Vergütungen für dessen Geschäftsführertätigkeit zu werten und ausschließlich in Deutschland zu versteuern.