ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OGH 25. 11. 2021, 9 ObA 117/21b
Nach der Rechtsprechung können als personenbezogene Kündigungsgründe auch Krankenstände herangezogen werden. Dabei ist nicht nur die Dauer der bisherigen Krankenstände zu berücksichtigen, sondern auch die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung so weit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Der Arbeitgeber, der eine Kündigung wegen überhöhter Krankenstände ausspricht, muss daher eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers anstellen. Entscheidend ist, dass ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber bei objektiver Betrachtung berechtigt davon ausgehen konnte, dass Krankenstände in erhöhtem Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten sind, etwa wenn sich eine ungünstige Prognose aus der anhaltend steigenden Zahl der Krankheitstage bei regelmäßigen Krankenständen ableiten lässt (vgl OGH 27. 2. 2018, 9 ObA 137/17p, ARD 6598/7/2018).