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Grob fahrlässiges Verhalten eines Zugbegleiters - personenbezogener Kündigungsgrund

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6789/8/2022 Heft 6789 v. 10.3.2022

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a

OLG Wien 17. 12. 2021, 9 Ra 112/21p

Auch wenn durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist die Kündigung nicht sozialwidrig, wenn sie durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG). Davon ist das OLG Wien im vorliegenden Fall ausgegangen:

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