ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 26. 5. 2021, 9 Ra 23/21z
Für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist die Beeinträchtigung wesentlicher Arbeitnehmerinteressen maßgebende Voraussetzung. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste. In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen.