EpiG 1950: § 32 Abs 3
NÖ LVBG: § 40
Im Fall einer behördlichen Absonderung nach dem Epidemiegesetz bemisst sich der dem abgesonderten Arbeitnehmer zu leistende Vergütungsbetrag nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG. Mit diesem Verweis auf das EFZG wird kein Entgeltanspruch im engeren Sinn geschaffen, sondern nur eine Regelung für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für epidemiebedingte Absonderungszeiten und dergleichen getroffen. Davon werden auch Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde ua erfasst, die sonst vom Geltungsbereich des EFZG ausgenommen sind.