EpiG 1950: § 32 Abs 3
EFZG: § 3
Wurde ein Arbeitnehmer gemäß § 7 oder § 17 EpiG abgesondert, hat der Arbeitgeber gemäß § 32 EpiG Anspruch auf eine Vergütung für das Entgelt, das er dem Arbeitnehmer für jeden Tag der Absonderung weitergezahlt hat. Ob eine dem Arbeitnehmer gewährte COVID-19-Prämie bei der Bemessung der Vergütung nach § 32 EpiG für den Monat der Absonderung einbezogen werden muss, hängt davon ab,