KBGG: § 24c Abs 2 Z 1
OGH 22. 6. 2021, 10 ObS 75/21h
Die Klägerin wurde zur Rückzahlung von € 1.300,- an Kinderbetreuungsgeld verpflichtet, weil sie die fünfte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes nicht fristgerecht vornehmen hat lassen. Der Kinderarzt, zu dem die Klägerin und ihr Mann ein besonderes Vertrauensverhältnis haben und der auch alle vorherigen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bei dem Kind vornahm, hat aus medizinischen Gründen (zur Beurteilung der Entwicklung des Kindes) den Termin für die fünfte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung 14 Tage vor dem Ende der im Gesetz normierten Frist angesetzt. Am Tag vor dem Untersuchungstermin musste der Termin wegen einer Erkrankung des Arztes abgesagt und auf einen Termin nach Ablauf der gesetzlichen Frist verschoben werden.