KBGG: § 2 Abs 1 Z 3, § 8a
OGH 22. 6. 2021, 10 ObS 72/21t
Die Klägerin betreute als Krisenpflegemutter im Jahr 2014 zunächst das Kind E**** und bezog für dieses im Zeitraum von 14. 3. 2014 bis 31. 7. 2014 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Ab 1. 8. 2014 betreute die Klägerin das Kind C**** und bezog für dieses Kind von 1. 8. 2014 bis 31. 12. 2014 pauschales Kinderbetreuungsgeld. In diesem Jahr überschritt die Klägerin die maßgebliche Zuverdienstgrenze nach dem KBGG um insgesamt € 974,40. Gestützt auf § 8a KBGG forderte die Österreichische Gesundheitskasse diesen Betrag zweimal von der Klägerin zurück; bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld für mehrere Kinder während eines Kalenderjahres sei stets vom Bezugszeitraum für die jeweilige Leistung pro Kind auszugehen und könne die Zuverdienstgrenze auch mehrfach überschritten werden.