UrlG: § 2 Abs 1
KV-Chemische Industrie/Arbeiter: Pkt N66
Der Kollektivvertrag für Arbeiter in der chemischen Industrie sieht in vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen einen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer von 26 Arbeitstagen vor (bzw von 32 Arbeitstagen bei einer über 25-jährigen Dienstzeit), wobei als Arbeitstage nur jene Kalendertage gelten, an denen laut Schichtplan zu arbeiten ist. Diese Regelung kann nicht dahin gehend verstanden werden, dass damit auch Teilzeitbeschäftigten im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb ein Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen zustehen soll, sondern nur ein aliquoter Anspruch nach dem Umfang des Beschäftigungsausmaßes nach Arbeitstagen in Gegenüberstellung zu den Arbeitstagen eines Vollzeitbeschäftigten.