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Verfall nach dem KV-Bauindustrie und Baugewerbe

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6784/9/2022 Heft 6784 v. 3.2.2022

KV für Bauindustrie und Baugewerbe: § 14 Z 3

OGH 28. 9. 2021, 9 ObA 106/21k
➜ zu OLG Linz 28. 7. 2021, 12 Ra 51/21p, ARD 6765/10/2021 (Bestätigung)

Nach § 14 Z 3 Satz 1 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe sind nach Lösung des Arbeitsverhältnisses Forderungen jeglicher Art spätestens binnen 3 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu machen. Dazu vertritt der OGH durch teleologische Reduktion dieser Verfallsbestimmung die Auffassung, dass die Verfallsfrist nur dann mit Auflösung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung besteht; er beruft sich dabei auf den Zweck von Verfallsklauseln, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde (vgl OGH 26. 11. 1997, 9 ObA 163/97d, ARD 4908/13/98). Die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.

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