Nach stRsp des VwGH gilt eine Einnahme dann als iSd § 19 EStG zugeflossen, wenn der Empfänger über diese tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Während die Thematik der Implikationen eines widerrechtlich erlangten Vermögenszuganges im Schrifttum bereits wiederholt iZm der Frage nach dem Vorliegen einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle erörtert wurde, fand hingegen die Frage, ob bzw inwieweit die Rechtswidrigkeit einer Einnahmenerzielung für den Zufluss iSd § 19 EStG von Bedeutung sein kann, bislang kaum Beachtung. Der Autor beleuchtet daher insbesondere das vom VwGH vorausgesetzte Kriterium der rechtlichen Verfügungsmacht näher und kommt zu dem Ergebnis, dass primär auf das Bestehen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht abzustellen und lediglich das Vorliegen rechtlicher Hinderungsgründe in Bezug auf diese zu prüfen sei.