BGBl I 2021/212, ausgegeben am 30. 12. 2021
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird
Sonderfreistellung COVID-19 bis 31. 3. 2022
Die Sonderfreistellung für ungeimpfte Schwangere, die Arbeiten mit erforderlichem Körperkontakt leisten (= Sonderfreistellung nach § 3a MSchG), muss angesichts der hohen Inzidenz erneut - diesmal bis 31. 3. 2022 - verlängert werden, da für diese Personengruppe ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf bei einer Erkrankung an COVID-19 besteht.