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Neue Dienstgeber-Beitragspflicht im Bewachungsgewerbe

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6780/3/2022 Heft 6780 v. 7.1.2022

Im Geltungsbereich des KV-Bewachungsgewerbe wurde mit dem letzten KV-Abschluss die Einrichtung eines Sozialfonds beschlossen, dessen Mittel sowohl für ehemalige Mitarbeiter als auch in Härtefällen für bestehende Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Zur Finanzierung des Sozialfonds haben Dienstgeber, die dem KV-Bewachungsgewerbe unterliegen, ab 1. 1. 2022 einen SO-Beitrag iHv 0,2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß § 49 ASVG zu entrichten. Der Beitrag ist am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonates fällig und vom Dienstgeber binnen 15 Tagen direkt an den Sozialfonds abzuführen. Laut Auskunft der WKO wird der IBAN, mit dem der Beitrag zu überweisen ist, voraussichtlich Ende Jänner 2022 in den Kollektivvertragsdatenbanken der Sozialpartner (http://www.wko.at/service/kollektivvertraege.html bzw http://www.kollektivvertrag.at ) veröffentlicht.

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