K-LVBG 1994: § 69
OGH 24. 2. 2021, 9 ObA 119/20w
Ein selbstständiger Medienberater schloss mit dem Land Kärnten einen unbefristeten PR-Beratungsvertrag als Werkvertrag ab. Eine GPLA-Prüfung kam schließlich zu dem Ergebnis, dass der Vertrag rechtlich als Dienstvertrag zu qualifizieren ist. Ein später stattfindender Rechtsstreit über den Fortbestand des (gesamten) Vertragsverhältnisses endete in einem Vergleich über die Nachzahlung aufgelaufener Entgeltrückstände. Nachdem die Tätigkeit des Klägers knapp zwei Jahre später einvernehmlich beendet wurde, begehrt er eine Urlaubsentschädigung.