VBG: § 4 Abs 4, § 4a Abs 4
OGH 2. 9. 2021, 9 ObA 84/21z
Die Klägerin war von 2011 bis 2016 auf Basis von mehreren, jeweils auf ein Jahr befristeten Sonderverträgen als Vertragslehrerin beim Land Wien beschäftigt. Von 2016 bis 2018 war sie nicht im Lehrerdienst tätig. Im Jahr 2018 schloss sie mit dem beklagten Land Vorarlberg einen Sonderdienstvertrag über ein auf ein Jahr befristetes Dienstverhältnis als Begleit- und Stützlehrerin ab.