Werden befristete Arbeitsverhältnisse wiederholt aneinandergereiht, um das Entstehen von Rechten des Arbeitnehmers zu vermeiden, die sich aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ergeben würden (zB Kündigungsfrist, Kündigungsschutz etc), so wird von der Rechtsprechung ein sittenwidriger Kettenvertrag angenommen. Grundsätzlich stellt sich bereits bei der ersten Verlängerung die Frage eines unzulässigen Kettenvertrages. Der Autor legt aber dar, dass auch oftmalige Befristungen nicht als Missbrauch anzusehen sind, wenn die Befristungen jeweils sachlich begründet sind. In Betracht kommen neben sozialen, technischen und organisatorischen auch wirtschaftliche Gründe, doch dürfen sich letztere nicht in einer bloßen Überwälzung des unternehmerischen Risikos auf den Arbeitnehmer erschöpfen. Je öfter die Aneinanderreihung erfolgt und je länger die Beschäftigung insgesamt andauert, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. Wenn jedoch die Dauer der Unterbrechungen im relevanten Zeitraum deutlich die Tage der Beschäftigung überschreitet, so ist nach Rauch schon deswegen ein Kettenarbeitsverhältnis zu verneinen, weil eigenständige befristete Arbeitsverhältnisse vorliegen.