Ausgehend von der Entscheidung BFG 13. 7. 2020, RV/7105980/2015, der Eingaben eines in vertretungsrechtlicher Hinsicht unbefugt einschreitenden, aber nicht mit Bescheid abgelehnten Bilanzbuchhalters zugrunde lagen, erörtert der Autor - ausgehend von den Bezug habenden Normen der BAO - die unbefugte geschäftsmäßige Vertretung vor Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten. Aus einem Umkehrschluss zu § 84 Abs 2 BAO kommt Ryda zum Schluss, dass Eingaben eines zwar unbefugt agierenden, aber (noch) nicht abgelehnten Vertreters zwingend in Behandlung zu nehmen und einer meritorischen Erledigung zuzuführen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist jener der Ablehnung des unbefugten Vertreters. Die gesetzliche Anordnung in § 84 Abs 2 BAO, dass das von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachtes ohne abgabenrechtliche Wirkung ist, ist als zwingendes an die Abgabenbehörden bzw Verwaltungsgerichte gerichtetes Gebot zur Nichtbefassung mit derartigen Eingaben zu qualifizieren.