Nunmehr wurde die notwendige Änderung des MSchG zur Verlängerung der Sonderfreistellung für werdende Mütter während der COVID-19-Pandemie bis 31. 12. 2021 im BGBl veröffentlicht (BGBl I 2021/184; zur letzten Verlängerung siehe ARD 6755/13/2021). Nicht geimpfte werdende Mütter sind weiterhin ab der 14. Schwangerschaftswoche freizustellen, wenn sie in ihrer Arbeit physischen Kontakt zu anderen Personen haben und keine alternative Beschäftigung möglich ist (zB Wechsel des Arbeitsplatzes, Homeoffice); vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Schwangere sind vom Freistellungsanspruch ausgenommen. Die Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts; dem Arbeitgeber wird das Entgelt auf Antrag vom Bund ersetzt. Auch erfolgte Freistellungen zwischen 1. 10. 2021 und 29. 10. 2021 sind erstattungsfähig. Es genügt, einen Antrag auf Kostenerstattung beim Krankenversicherungsträger zu stellen, da alle Freistellungen einer Schwangeren als eine zusammenhängende Freistellung gelten.