Im September haben die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung den im Jänner 2021 abgeschlossenen General-KV zu Corona-Maßnahmen in Bezug auf den Anspruch auf Maskenpause nach 3-stündigem verpflichtenden Maskentragen bis 30. 4. 2022 verlängert (siehe dazu ARD 6765/2/2021). Dieser General-KV galt ursprünglich nur für jene Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, und für alle Arbeitnehmer und Lehrlinge, die in einem solchen Betrieb beschäftigt sind. Mit BGBl II 2021/451 wurde der General-KV nun aber zur Satzung erklärt, wodurch der Geltungsbereich auch auf Betriebe ausgeweitet wurde, für die die WKO nicht die KV-Fähigkeit besitzt (ausgenommen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bereits durch einen gültigen KV erfasst sind oder für deren Arbeitsverhältnisse ein KV mit vergleichbarem Inhalt zur Satzung erklärt wird).