Per 1. 4. 2021 trat das Homeoffice-Maßnahmenpaket, BGBl I 2021/61, in Kraft. Zentrale Voraussetzung für die Einführung bzw Beibehaltung von Homeoffice ist seitdem eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dulllinger weist ua darauf hin, dass die Einführung von Homeoffice entweder in Form eines Gestaltungsrechts des Arbeitnehmers oder in Form einer konkreten Vereinbarung möglich sei. Bei der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes empfehlen sich nicht nur detaillierte Regelungen zur Beistellung der Arbeitsmittel und der Kostentragung, sondern sind nach Ansicht des Autors auch die Bestimmungen des ASchG zu berücksichtigen, sofern diese nicht nur auf Arbeitsstätten anzuwenden sind. Ob Regelungen zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsinhalt bei der Einführung von Homeoffice notwendig sind, hänge vom konkreten Einzelfall ab. Auch wenn sich abgesehen von der Verlagerung des Arbeitsorts ins Homeoffice nach dem Willen der Parteien nichts an diesen Umständen ändern soll, können einige Klarstellungen sinnvoll sein. Empfehlenswert seien Regelungen zu den Verwahrungspflichten des Arbeitnehmers. Eine umfassende datenschutzrechtliche Beurteilung sei vorzunehmen, sofern personenbezogene Daten anderer Personen in die Sphäre des Arbeitnehmers gelangen.