Im Rahmen seines Beitrages zeigt Pfoser auf, wie tückisch die Abrechnung einer Vergleichszahlung sein kann. Trotz identen Grundsachverhalts (= fristwidrige Dienstgeberkündigung eines befristeten Dienstverhältnisses) und ident formulierten gerichtlichen Vergleichs (einvernehmliche Auflösung, Zahlung eines Vergleichsbetrages bestehend aus Zinspauschale und freiwilliger Abgangsentschädigung) sind nämlich die Vergleichsbeträge - je nachdem, was der Dienstnehmer konkret gefordert hat (in einem Fall Rechtsunwirksamerklärung der Auflösung, im anderen Fall Forderung einer Kündigungsentschädigung bis zum Ende der Befristung) - unterschiedlich abzurechnen.