DO.B: § 54 Abs 1
OGH 29. 4. 2021, 9 ObA 36/21s
Die Klägerin ist als Ärztin im Klinikum der beklagten Sozialversicherungsanstalt im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt, auf das die Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den SV-Trägern (DO.B) anzuwenden ist. Die Vorinstanzen erachteten ihre Klagsansprüche für Überstunden samt Zuschlägen für den Zeitraum bis Dezember 2016, die erstmals mit Schreiben vom 3. 8. 2017 geltend gemacht wurden, als verfallen.