KV-Metallgewerbe/Arbeiter: Pkt XX
OGH 24. 3. 2021, 9 ObA 26/21w
Der Kläger war von November 2014 bis Ende März 2018 beim beklagten Unternehmen als Monteur tätig. Das Beschäftigungsverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, nach dessen Punkt XX. 1. alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht werden müssen. Die dem Kläger zugesagte verfahrensgegenständliche Prämie wurde im August 2017 fällig, Ende Dezember 2017 vom Arbeitgeber anerkannt, im Juni 2018 vom Kläger telefonisch erneut angesprochen und von ihm im Juli 2018 schriftlich geltend gemacht. Die Vorinstanzen erachteten den Klagsanspruch als nicht verfallen