DO.B: § 13
AEUV: Art 45 Abs 1
Die Vordienstzeitenanrechnung des § 13 DO.B (idF 2004), wonach Dienstzeiten als Arzt beim Versicherungsträger voll angerechnet werden, Dienstzeiten hingegen, die als Arzt in anderen Dienstverhältnissen oder als selbstständig erwerbstätiger Arzt erbracht wurden, nur bis zum Höchstausmaß von zusammen 5 Jahren, beschränkt die Arbeitnehmerfreizügigkeit und kann nicht mit dem Argument einer Treueprämie gerechtfertigt werden.