BEinstG: § 6, § 14
AngG: § 6
Erteilt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber kurz zuvor über die bescheidmäßige Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten informiert hat, die Weisung, das im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten sowie sämtliche sonstigen relevanten medizinischen Unterlagen zu übermitteln und sein Einverständnis zur Untersuchung durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Sachverständigen zu erklären, um gegebenenfalls einen Ersatzarbeitsplatz anbieten zu können, so ist diese Weisung unzulässig und muss vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden.