ABGB: § 1157, § 1295
StGG: Art 17
Nach stRsp besteht kein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung. Bei Wissenschaftlern ist ein solches Recht zwar denkbar, etwa wenn der Wissenschaftler selbst ein berechtigtes Interesse an seinen Arbeitsergebnissen hat, diese also nicht nur dem Arbeitgeber zugutekommen. Eine solche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen liegt aber nicht vor, wenn ein bei der Republik Österreich angestellter sicherheitspolitischer Forscher und Hauptlehroffizier durch die Dienstfreistellung seinen Zugang zur Bibliothek und zu den vom Arbeitgeber angebotenen Fortbildungsveranstaltungen sowie den Kontakt mit anderen Forschern verliert.