UStG: § 11 Abs 12
Das BFG möchte in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wissen, ob eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung auch dann eintritt, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegen kann, weil die Leistungsempfänger der Dienstleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher sind.