FamZeitbG: § 2 Abs 1 Z 3, § 3
OGH 19. 5. 2021, 10 ObS 71/21w
Anlässlich der Geburt seiner Tochter am 1. 5. 2020 teilte der Kläger seinem Dienstgeber am 5. 5. 2020 schriftlich mit, dass er den "Papamonat" von 11. 5. 2020 bis 8. 6. 2020 in Anspruch nehmen werde. Am 14. 5. 2020 stellte der Kläger bei der Österreichischen Gesundheitskasse einen Online-Antrag auf Familienzeitbonus in der Variante 31 Tage für den Zeitraum von 11. 5. 2020 bis 10. 6. 2020. Am 8. 6. 2020 trat er seinen Dienst wieder an.