Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sieht grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vor. Gleichzeitig verpflichtet es den Überlasser, der Arbeitskraft mindestens 14 Tage im Vorhinein das Ende der Überlassung mitzuteilen, zusätzlich sieht der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Arbeitskräfteüberlassung eine Frist von einer Woche zwischen dem Ende der Überlassung und dem Ausspruch einer allfälligen Kündigung vor. Die für Arbeiter mit BGBl I 2017/153 erfolgte Neuregelung des § 1159 ABGB zu Kündigungen (siehe dazu BGBl I 2017/153, ARD 6575/16/2017) wird diesen Bedürfnissen und Besonderheiten nicht gerecht. Aus diesem Grund wird der Kollektivvertrag ermächtigt, von § 1159 ABGB abweichende Regelungen zu treffen. Die Regelung orientiert sich dabei an der Textierung der Regelung in § 1159 ABGB für Saisonbranchen. Der geänderte § 10 Abs 5 AÜG tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem die Änderung des § 1159 ABGB idF des BGBl I 2017/153 in Kraft tritt; das ist (voraussichtlich) der 1. 10. 2021. (BGBl I 2021/132)