Die Abkommensberechtigung eines ausländischen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare glaubhaft zu machen (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle oder der jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare). Mit einigen Staaten wurde im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach dem jeweils gültigen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart, dass die Ansässigkeit auch mittels von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden kann. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann in diesen Fällen gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen.