Gemäß § 2h Abs 4 AVRAG kann eine Vereinbarung über Arbeit im Homeoffice von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Der Beitrag widmet sich der Frage, ob es auch in solchen Fällen, in denen im Arbeitsvertrag ausschließlich oder vorrangig Arbeit im Homeoffice vereinbart wurde, möglich sein soll, aus wichtigem Grund die Regelung des Arbeitsorts im Arbeitsvertrag gesondert aufzulösen, mit der Folge, dass es dann grundsätzlich keinen vereinbarten Arbeitsort gibt. Unter anderem aus den Erläuterungen zu § 2h AVRAG, der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und der Judikatur des OGH zu Teilkündigungen im Arbeitsrecht schließen die Autoren, dass die Auflösungsmöglichkeit nach § 2h Abs 4 AVRAG nicht anwendbar ist, wenn das Homeoffice bzw die Wohnung des Arbeitnehmers als gewöhnlicher Arbeitsort vereinbart wurde. Sie ist nur dann anwendbar, wenn das Homeoffice zusätzlich zu einem anders festgelegten gewöhnlichen Arbeitsort vereinbart wurde.