Für Betriebsschließungen aufgrund der COVID-19-Pandemie schuf der Gesetzgeber zu Beginn der Corona-Krise eine eigene anlassbezogene Regelung, die vorsah, dass Arbeitnehmer ihren Entgeltanspruch behalten, aber Arbeitgeber (in gewissen Grenzen) einseitig den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben anordnen können. Diese Sonderregel trat bereits mit 31. 12. 2020 außer Kraft, während die Pandemie und staatliche Eindämmungsmaßnahmen jedoch weiterliefen. Der Beitrag untersucht, ob auch nach Außerkrafttreten der Sonderregel ein Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmer gemäß § 1155 Abs 1 ABGB zu bejahen ist. Seither hängt es von der umstrittenen Reichweite der Arbeitgebersphäre iSd § 1155 Abs 1 ABGB ab, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn Arbeitgeber ihre Betriebe aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus schließen müssen. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch ist nach Ansicht der Autorin jedenfalls zu bejahen, weil der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung stets verpflichtet ist, wenn er arbeitsbereite Arbeitnehmer bei aufrechtem Vertrag nicht zur Arbeit einsetzt. Wie immer bei Ansprüchen gemäß § 1155 Abs 1 ABGB müssen Arbeitnehmer sich auf ihren Entgeltanspruch aber anrechnen lassen, was sie sich infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart haben und was sie anderweitig verdient oder absichtlich zu verdienen unterlassen haben. Die Möglichkeit des Arbeitgebers zur einseitigen Urlaubsanordnung fiel mit Auslaufen der Sonderregel jedoch weg.