Ausgangspunkt des Artikels ist der Fall, dass Arbeitnehmer wegen einer mit Bescheid verhängten Verfügung gemäß § 7 oder § 17 EpiG ihrer Arbeit nicht nachkommen können bzw eine selbstüberwachte Heimquarantäne gemäß § 3b EpiG einzuhalten ist. Dabei könnte einerseits eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung mit COVID-19 vorliegen, andererseits aber auch eine bloß präventive Abschottung. Fraglich ist, wie sich der bei einer solchen Verfügung gebührende Vergütungsanspruch gemäß § 32 EpiG zur arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung bei Krankheit einerseits und bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund andererseits verhält. Resch gelangt zu der Schlussfolgerung, dass der originäre epidemierechtliche Anspruch auf Vergütung nach § 32 EpiG als lex specialis allfälligen arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsvorschriften vorgeht. Für den Fall des Zusammentreffens von bereits vereinbarten Urlaubstagen und für diese Tage verhängten Verfügungen nach den § 7 oder § 17 EpiG vertritt der Autor die Ansicht, dass die für die Entgeltfortzahlungstage gefundene Lösung auch beim Zusammentreffen einer der genannten Verfügungen nach EpiG mit vereinbarten Urlaubstagen gelten müsse, sodass losgelöst von der Dreikalendertagesregel des § 5 Abs 1 UrlG für die Dauer eines Vergütungsanspruchs gemäß § 32 EpiG keine Urlaubstage verbraucht werden. Gleiches müsse konsequenterweise auch für allfällige entgeltersetzende Leistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen gelten, also das Krankengeld.