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Rauch, Kollektivvertragsangehörigkeit und nicht erforderliche Gewerbeberechtigung, ASoK 2021, 184

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6754/14/2021 Heft 6754 v. 1.7.2021

Wenn der Arbeitgeber über mehrere Gewerbeberechtigungen verfügt, so kommt nach dem Prinzip der Tarifeinheit gemäß § 9 Abs 3 ArbVG der Kollektivvertrag des Bereichs zur Anwendung, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Diese Regelung ist für den sogenannten Mischbetrieb heranzuziehen, in dem die verschiedenen Tätigkeiten nicht in fachlich und organisatorisch getrennten Bereichen wahrgenommen werden. Falls für eine bestimmte vom Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung vorliegt, obwohl eine solche gesetzlich erforderlich wäre, so ist für die Frage der KV-Angehörigkeit von den gesetzlich gebotenen Gewerbeberechtigungen auszugehen (§ 2 Abs 13 GewO 1994). Rechtlich nicht erforderliche Gewerbeberechtigungen sind jedoch bei mehrfach kv-angehörigen Arbeitgebern nicht in die Betrachtungen einzubeziehen. Ist jedoch mit der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers eine Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe verbunden, die keinen KV abschließt, und verfügt dieser Arbeitgeber über eine weitere Gewerbeberechtigung, die rechtlich nicht erforderlich ist, aber eine formale KV-Unterworfenheit bewirkt, so ist dieser KV nach der Auffassung des OGH anzuwenden, obwohl die entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Nach Ansicht Rauchs ist dies nicht zutreffend, ua deshalb nicht, weil die Anwendung eines KV nicht von Zufälligkeiten (wie zB der versehentlich unterlassenen Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) abhängig sein kann.

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