Das steuerliche Homeoffice-Paket, geregelt im 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, hat ua Möglichkeiten geschaffen, dass zusätzlich bestimmte abgabenfreie Zuwendungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (digitale Arbeitsmittel, Homeoffice-Pauschale) geleistet werden können. Leja beantwortet ua 7 Praxisfragen zum neuen Homeoffice-Pauschale. Auf die Frage, ob die Homeoffice-Vereinbarung schriftlich sein muss, wird auf die FAQ des BMF verwiesen, wonach sowohl eine kollektivvertragliche als auch eine individuelle Vereinbarung oder eine Betriebsvereinbarung die Grundlage sein kann. Auch eine Homeoffice-Tätigkeit auf Basis einer Dienstanweisung durch den Arbeitgeber ist - insbesondere im Rahmen der COVID-Pandemie - als Vereinbarung zu werten. Die Frage, ob die jährliche Abrechnung des Homeoffice-Pauschales im Dezember für das abgelaufene Jahr im Nachhinein ebenfalls zulässig ist, wird von der Autorin bejaht. Es sei auch möglich, das Homeoffice-Pauschale zunächst abgabenpflichtig abzurechnen und erst im Dezember rückwirkend mittels Rollung die Abgabenfreiheit zu berücksichtigen. Dies wird anhand von Beispielen praxisbezogen dargestellt. Ob die damit im Zusammenhang stehenden großzügigen Ansichten der Finanz von den SV-Behörden akzeptiert werden, sollte mit einer § 43a ASVG-Anfrage an die zuständige ÖGK-Landesstelle geklärt werden.