ABGB: § 1478, § 1480
OGH 25. 3. 2021, 8 ObA 4/21b
Im vorliegenden Fall machte der Kläger (ein Vertragsbediensteter) Ansprüche auf Differenzentgelt aus einer unrichtigen Einstufung geltend und stützte sich dabei auf die GleichbehandlungsrahmenRL 2000/78/EG . Er stand zunächst vom 1. 9. 1980 bis 31. 8. 1983 in einem Lehrverhältnis zum beklagten Arbeitgeber und nach Ablauf der Behaltefrist mit Ende des Jahres 1983 ab 1. 1. 1984 in einem Dienstverhältnis. Seine 2019 eingebrachte Klage auf Zahlung an offenem Differenzentgelt seit November 2014 begründete er damit, dass seitens des Arbeitgebers ein unrichtiger, weil altersdiskriminierenderVorrückungsstichtag für den Kläger festgesetzt worden sei, weshalb er ein geringeres Einkommen beziehe.