AuslBG: § 1 Abs 2 lit l, § 3 Abs 8
NAG: § 54
Über das 21. Lebensjahr hinaus genießt ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers (hier: die serbische Tochter einer in Österreich wohnhaften ungarischen Staatsangehörigen) nur dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und damit Arbeitnehmerfreizügigkeit, wenn ihm von diesem oder dessen Ehe- oder Lebenspartner Unterhalt gewährt wird. Auch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vor Abschluss des 21. Lebensjahrs verlängert ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht daher nicht über das 21. Lebensjahr hinaus, sofern nicht die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung erfüllt ist.