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Zum Kriterium der ausbildungsadäquaten Berufstätigkeit bei der Zulassung als sonstige Schlüsselkraft

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6748/6/2021 Heft 6748 v. 14.5.2021

AuslBG: § 12b Z 1

VwGH 26. 2. 2021, Ra 2020/09/0046

Im vorliegenden Fall beantragte ein serbischer Staatsangehöriger die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte". Das Arbeitsmarktservice versagte ihm jedoch die Zulassung als "sonstige Schlüsselkraft" gemäß § 12b Z 1 AuslBG und begründete dies damit, dass der Ausländer nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C zum AuslBG angeführten Kriterien erreicht. Strittig war insbesondere, ob die vom Ausländer vor dem formalen Abschluss der Ausbildung erworbene Berufstätigkeit zur Punktevergabe herangezogen werden könne. Dies wurde AMS verneint und auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Der serbische Staatsangehörige verfüge zwar über einen am 28. 9. 2018 erworbenen Abschluss als Baublecher; seine dargelegte über 22-jährige Berufserfahrung in Serbien im Bereich Blecherei habe er aber vor dem formalen Abschluss erworben. Da der Revisionswerber somit zu Beginn der Berufstätigkeit über keine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung verfügt habe, können beim Kriterium "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" keine Punkte angerechnet werden.

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