AuslBG: § 3, § 28 Abs 1 Z 1
VwGH 21. 12. 2020, Ra 2020/09/0065 bis 0066
Im vorliegenden Fall wurde über den verantwortlichen Beauftragten eines Unternehmens einer GmbH eine Geldstrafe nach dem AuslBG verhängt, weil er es zu verantworten habe, dass die Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum einen näher genannten bosnischen Staatsangehörigen ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Paketzusteller beschäftigt habe. Zwar sei für den Ausländer für den Tatzeitraum eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen, jedoch nur im Umfang von 7 Wochenstunden, während der Arbeitnehmer tatsächlich 40 Stunden pro Woche beschäftigt wurde.