In Zeiten möglicher Infektionen mit dem Coronavirus und der damit einhergehenden drohenden Gefahr der Verbreitung innerhalb der Belegschaft eines Betriebs sind Rechtsfragen iZm dem Bestand bzw Umfang von wechselseitigen Schutz-, Sorgfalts- und Informationspflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, allerdings auch zwischen Arbeitnehmern untereinander, aufgetreten. Brodil präsentiert dazu dogmatische Ansätze zur Begründung von einschlägigen Nebenpflichten und deren Sorgfaltsmaßstab und kommt dabei zu dem Schluss, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Arbeitskollegen dadurch wahrgenommen werden können, dass jeder einzelne Arbeitsvertrag auch als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter angesehen wird. Da idR ein Arbeitnehmer nicht als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht anzusehen sei, verbleibe Raum für eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Diese Haftung beschränke sich allerdings auf die Arbeitskollegen im engeren Sinn. Alternativ könne eine nähere Präzisierung von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Arbeitskollegen auch über den Sorgfaltsmaßstab bei der deliktischen Haftung erfolgen. Gerade das enge, faktische Naheverhältnis zwischen Kollegen spreche für eine über den rein deliktischen Maßstab hinausgehende Sorgfaltsverbindlichkeit von Arbeitnehmern.