Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurden ua die Bestimmungen zum Kontrollsechstel (§ 77 Abs 4a EStG) mit 1. 1. 2021 geändert. Dabei erfuhren die Befreiungsbestimmungen eine deutliche Erweiterung. Dennoch gibt es weiterhin Unklarheiten und Fragen, die sich nicht zuletzt aus Gleichheitsgründen stellen. In der Begründung des Initiativantrags wird klargestellt, dass bisher schon unter dem Befreiungstatbestand Elternkarenz auch Mutterschutz, Papamonat und Väterkarenz zu verstehen waren. Unklar erscheint laut Schuster, warum die Ausnahme nicht auch bei Elternteilzeit Geltung hat. Ebenso wenig nachvollziehbar bleibe, warum Bildungsteilzeit und Bildungskarenz nicht in den Ausnahmekatalog aufgenommen wurden. Wird ein Dienstverhältnis aufgelöst, so soll, unter Beachtung einer Konzernklausel, ebenso keine Kontrollsechstelberechnung erfolgen. Hierbei ist es nach Ansicht des Autors problematisch, dass es bei konsequenter Befolgung der Norm zu unsachlichen Differenzierungen kommen kann. So sei es nicht erklärbar, warum ein Unterschied zwischen einem Dienstnehmer besteht, der im Laufe des Dezembers das Dienstverhältnis löst, und einem Dienstnehmer, der das ganze Kalenderjahr beim gleichen Dienstnehmer beschäftigt ist. Im ersten Fall erfolgt keine Kontrollsechstelberechnung, im zweiten Fall schon.